Überwachungsbedürftige Gewerbe: Zuverlässigkeitsprüfung
Ansprechperson:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Manja Harder | 04525/495-139 | 04525/495-239 | ||
Marco Mantau | 04525/495-148 | 04525/495-248 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Wenn Sie ein überwachungsbedürftiges Gewerbe anmelden, muss die zuständige Behörde Ihre Zuverlässigkeit als Gewerbetreibender überprüfen. Deshalb sind Sie verpflichtet, unverzüglich nach der Anmeldung folgendes zu beantragen:
- Führungszeugnis (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden) und
- eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Beleg-Art 0, zur Vorlage bei Behörden).
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Es fallen Gebühren gemäß Anhang der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) an. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
- § 38 Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) - VwGebV.