Personalausweis: Befreiung von der Ausweispflicht
zuständiger Geschäftsbereich:
Rathaus
Poststraße 1
23623
Ahrensbök
Ansprechperson:
| VCard | Name | Telefon | Fax | |
|---|---|---|---|---|
| Finja Kausch | 04525/495-143 | 04525/495-243 | ||
| Carina Sager | 04525/495-138 | 04525/495-238 | ||
| Anja Steen | 04525/495-151 | 04525/495-251 |
Leistungsbeschreibung
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Wenn Sie sich wegen einer Behinderung nicht alleine in der Öffentlichkeit bewegen können, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragenDas ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie wegen einer Behinderung nicht mehr alleine das Haus verlassen können.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Wenn für Sie auf Dauer eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt worden ist, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragenDie Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Wenn Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, dann können Sie von der Ausweispflicht befreit werden – also von der Pflicht, einen Personalausweis zu haben.
Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine bevollmächtige Person für Sie vornehmen.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Personalausweis Befreiung von der Ausweispflicht beantragenDas ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage sind, in Ihrem Zuhause zu leben.
Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, die Befreiung für sich zu beantragen, kann dies auch eine bevollmächtige Person für Sie vornehmen.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Wenn Sie wegen einer dauerhaften Behinderung nicht alleine das Haus verlassen können, voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, können Sie von der Ausweispflicht befreit werden. Das bedeutet, dass Sie nicht verpflichtet sind, einen Personalausweis zu besitzen.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Die Befreiung können Sie jederzeit rückgängig machen. Dazu genügt es, einen Personalausweis oder einen Reisepass zu beantragen.
Welche Fristen muss ich beachten?
Personalausweis Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Es gibt keine Frist.
Was sollte ich noch wissen?
Personalausweis Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Die Befreiung von der Ausweispflicht kann erst zu dem Zeitpunkt beantragt werden, ab dem der Personalausweis oder der Reisepass ungültig sind. Man erhält eine Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht. Zusammen mit dem abgelaufenen Ausweis dient die Bestätigung vor allem zur Vorlage bei Behörden und Banken.
Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.
Eine Auslandsreise kann mit der Bestätigung über die Befreiung von der Ausweispflicht nicht durchgeführt werden.
Welche Gebühren fallen an?
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragen
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen
Personalausweis Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Es fallen keine Kosten an.
Anträge / Formulare
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragenSchriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragenSchriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Formulare vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Online-Dienste vorhanden: Nein
Rechtsgrundlage
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kannBefreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragenBefreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragenPersonalausweis Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
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Rechtsbehelf
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kann
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes
Befreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragenBeschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise beim Innenministerium des Landes
Befreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragen- Beschwerde bei der dienstvorgesetzten Behörde, ersatzweise Innenministerium des Bundeslandes
Was muss ich mitbringen?
Befreiung von der Ausweispflicht als dauerhaft behinderte Person beantragen, die sich nicht in der Öffentlichkeit bewegen kannBefreiung von der Ausweispflicht für betreute Personen beantragenBefreiung von der Ausweispflicht für dauerhaft untergebrachte Personen beantragenPersonalausweis Befreiung von der Ausweispflicht beantragen
(Quelle: Zuständigkeitsfinder Schleswig-Holstein /
https://zufish.schleswig-holstein.de
)
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- Nachweis, dass Sie nicht alleine am öffentlichen Leben teilnehmen können, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
- wenn Sie handlungs- oder einwilligungsunfähig sind: die öffentlich beglaubigte Vollmacht im Original
-
bei einem Antrag durch eine Vertreterin oder einen Vertreter:
- Nachweis der Vertretungsmacht, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
- Ausweis-Dokument der Vertreterin oder des Vertreters, zum Beispiel Personalausweis oder Reisepass
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- Nachweis der öffentlich bestellten Vertretungsmacht oder der Anordnung der Betreuung, zum Beispiel durch eine Vollmacht oder einen Betreuer-Ausweis
- Personalausweis des Betreuers oder der Betreuerin
- schriftlicher Antrag
- soweit vorhanden: Ihr alter Personalausweis oder Ihr alter Reisepass
- gegebenenfalls Nachweis, dass Sie voraussichtlich dauerhaft in einem Krankenhaus, einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung untergebracht sind, zum Beispiel durch eine Bescheinigung der Hausärztin oder des Hausarztes, des Krankenhauses, des Pflegeheimes oder des Pflegedienstes
- Alle abgelaufenen Ausweisdokumente (Personalausweis, Reisepass) der Person, die von der Ausweispflicht befreit werden soll.
- Ärztliches Attest über die Erkrankung oder Behinderung, aus der hervorgeht, dass die betreffende Person nicht mehr alleine am öffentlichen Leben teilnehmen kann.
- Bei Betreuungen: Betreuerausweis sowie Personalausweis oder Reisepass des Betreuers.
- Bei Bevollmächtigung: Vollmacht sowie Personalausweis oder Reisepass des Bevollmächtigten
- Gegebenenfalls sind weitere Unterlagen erforderlich, die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde ist deshalb immer vorab telefonisch zu kontaktieren.
