Meldepflicht
Ansprechperson:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Angela Wiese | 04525/495-138 | 04525/495-238 | ||
Kerstin Wagner | 04525/495-143 | 04525/495-243 | ||
Karin Jalas | 04525/495-120 | 04525/495-220 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Wenn Sie eine Wohnung beziehen oder aus einer Wohnung ausziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde an- beziehungsweise abmelden.
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden.
Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (z. B. Nebenwohnung) aufgeben.
Wenn Sie im Inland umziehen, brauchen Sie sich nicht abzumelden.
Eine Abmeldung Ihrer Wohnung ist also nur noch dann erforderlich, wenn Sie ins Ausland ziehen oder eine von mehreren Wohnungen (z. B. Nebenwohnung) aufgeben.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Wenn Sie Ihrer Meldepflicht nachkommen, ersparen Sie sich unnötige Probleme und Ärger. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Darüber hinaus kann Ihnen eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG drohen.
Darüber hinaus kann Ihnen eine Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro nach § 54 Abs. 3 BMG drohen.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Keine
Rechtsgrundlage
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
§§ 17, 23 und 54 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
- Personalausweis oder
- gegebenenfalls Geburtsurkunde oder
- gegebenenfalls andere Urkunde zur Identität.
- Wohnungsgeberbestätigung