Meldepflicht: Bewohner Krankenhaus/ Pflegeheim
Ansprechperson:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
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Angela Wiese | 04525/495-138 | 04525/495-238 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Personen, die in Krankenhäusern, Sanatorien, Heil- und Pflegeanstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen, die der Betreuung Pflegebedürftiger oder Behinderter oder der Heimerziehung dienen, aufgenommen sind, unterliegen nicht der Meldepflicht solange sie für eine andere Wohnung im Inland gemeldet sind. Ist dies nicht der Fall, müssen Sie sich bei der Gemeinde-/Amts- oder Stadtverwaltung anmelden, sobald ihr Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet. Wenn Sie wegen Gebrechlichkeit Ihrer Meldepflicht nicht nachkommen können, müssen die Verantwortlichen der Einrichtung der Meldepflicht nachkommen.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Sind Sie für keine Wohnung im Inland gemeldet, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen bei der Gemeinde-/Amts- oder Stadtverwaltung anmelden, sobald Ihr Aufenthalt die Dauer von sechs Monaten überschreitet.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Keine
Rechtsgrundlage
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
§ 32 Bundesmeldegesetz (BMG).
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
- Personalausweis oder
- Reisepass.