Gaststättenbetrieb: Vorläufige Gaststättenerlaubnis
Ansprechperson:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Marco Mantau | 04525/495-148 | 04525/495-248 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Personen, die einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen möchten, kann die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der endgültigen Erlaubnis mit einer vorläufigen Erlaubnis gestattet werden.
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen).
Eine vorläufige Gaststättenerlaubnis kann nur für die Übernahme bestehender Betriebe erteilt werden (nicht bei Neueinrichtungen oder Erweiterungen).
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Die vorläufige Gaststättenerlaubnis wird im Regelfall auf eine Geltungsdauer von maximal drei Monaten befristet. Sie kann auf Antrag des Inhabers nachträglich – gegebenenfalls auch wiederholt – verlängert werden, sofern hierfür ein wichtiger Grund gegeben ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn sich die Erteilung der beantragten endgültigen Erlaubnis aus Gründen, die nicht vom Antragsteller zu vertreten sind, verzögert.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Die Gebühren für die Vorerlaubnis betragen 60,00 Euro.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
- § 11 Gaststättengesetz (GastG),
- § 1 Abs. 1 Nr. 3 Landesverordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (Gaststättenverordnung - GastVO).
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Über die notwendigen Unterlagen entscheidet die zuständige Stelle im Einzelfall.