Bauantrag, Genehmigungsfreistellung, Anzeige Beseitigung von Anlagen
Ansprechperson:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Tim Jalas | 04525/495-129 | 04525/495-229 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Baugenehmigung:
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben – soweit sie zu prüfen sind – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baugenehmigung stellt also den Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens, beginnend mit dem Bauantrag, dar.
Teilbaugenehmigung:
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden.
Genehmigungsfreistellung
Nach § 68 genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen bedürfen unter den genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Eine bauaufsichtliche Prüfung findet in diesen Fällen nicht statt. Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde und eine weitere Ausfertigung – wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist – einzureichen.
Beseitigung von Anlagen
Die Beseitigung von in § 63 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. Die Beseitigung kerntechnischer Anlagen bedarf immer einer Genehmigung.
Mit Erteilung der Baugenehmigung können die Bauherrinnen/Bauherren davon ausgehen, dass die genehmigten Bauvorhaben – soweit sie zu prüfen sind – den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. Die Baugenehmigung stellt also den Schlusspunkt des Baugenehmigungsverfahrens, beginnend mit dem Bauantrag, dar.
Teilbaugenehmigung:
Eine Teilbaugenehmigung kann vor endgültiger Ausstellung der Baugenehmigung erteilt werden. Diese gestattet den Beginn der Bauarbeiten für einzelne Bauteile.
Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren:
Für Bauvorhaben (ausgenommen Sonderbauten) kann ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 69 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO) beantragt werden.
Genehmigungsfreistellung
Nach § 68 genehmigungsfrei gestellte bauliche Anlagen bedürfen unter den genannten Voraussetzungen keiner Baugenehmigung. Eine bauaufsichtliche Prüfung findet in diesen Fällen nicht statt. Die erforderlichen Bauvorlagen sind bei der Gemeinde und eine weitere Ausfertigung – wenn die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister der Gemeinde nicht Bauaufsichtsbehörde ist – einzureichen.
Beseitigung von Anlagen
Die Beseitigung von in § 63 Absatz 3 Nummer 1 bis 3 aufgeführten Anlagen ist verfahrensfrei. Dies gilt nicht für Kulturdenkmale. Alle anderen baulichen Anlagen und Gebäude, einschließlich von Kulturdenkmalen, sind mindestens einen Monat vor der Beseitigung der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Bei nicht freistehenden Gebäuden braucht es in der Regel einer Einbindung eines Statikers; hier sollte daher zuvor die untere Bauaufsichtsbehörde kontaktiert werden. Die Beseitigung kerntechnischer Anlagen bedarf immer einer Genehmigung.
Welche Fristen muss ich beachten?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Die Baugenehmigung und Teilbaugenehmigung erlöschen, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung länger als ein Jahr unterbrochen worden ist. Diese Geltungsdauer kann auf Antrag verlängert werden.
Was sollte ich noch wissen?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Es gibt verfahrensfreie Bauvorhaben. Diese sind in § 63 LBO geregelt. Dazu gehören zum Beispiel:
Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO zu unterscheiden.
- Bauvorhaben für Gewächshäuser,
- Gartenlauben,
- Brunnen,
- Schwimmbecken,
- vorübergehend aufgestellte Gerüste oder
- Fahrradabstellanlagen.
Von den verfahrensfreien Bauvorhaben ist die Genehmigungsfreistellung nach § 68 LBO zu unterscheiden.
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Es werden Gebühren fällig. Diese können unterschiedlich hoch sein. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
- §§ 64, 67, 69, 73 - 75 Landesbauordnung Schleswig-Holstein (LBO),
- Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO),
- § 3 Landesverordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlVO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung - BauGebVO) Tarifstelle 1.
Was muss ich mitbringen?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Mit dem Bauantrag sind alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Bauvorlagen entsprechend der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einzureichen.