Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte)
Ansprechperson:
VCard | Name | Telefon | Fax | |
---|---|---|---|---|
Manja Harder | 04525/495-139 | 04525/495-239 | ||
Marco Mantau | 04525/495-148 | 04525/495-248 |
Leistungsbeschreibung
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Wenn Sie eine öffentliche Veranstaltung planen, die nicht dem Straßenverkehrsrecht unterliegt, müssen Sie gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen frühzeitig schriftlich beantragen. Besteht keine Erlaubnis-, sondern nur eine Anzeigepflicht, sollten Sie dieser ebenfalls frühzeitig nachkommen.
Das Gewerberecht unterscheidet zwischen
Bei Beantragung einer Veranstaltungsgenehmigung erfolgt die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach den üblichen Grundsätzen.
Veranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt sind oder nicht als festgesetzt gelten, können außerhalb der Vorschriften des Titels IV durchgeführt werden. Sie unterliegen nicht den Wirkungen der Festsetzung, sondern den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel Anzeigepflicht, Erfordernis einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenschlusszeiten).
Das Gewerberecht unterscheidet zwischen
- Veranstaltungen (Messen, Ausstellungen, Märkte und Volksfeste), die gemäß § 69 Gewerbeordnung (GewO) auf Antrag der Veranstalterin/ des Veranstalters festgesetzt ("Festsetzung") werden oder als festgesetzt gelten und
- den Veranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt werden.
Bei Beantragung einer Veranstaltungsgenehmigung erfolgt die Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach den üblichen Grundsätzen.
Veranstaltungen, die nicht nach § 69 GewO festgesetzt sind oder nicht als festgesetzt gelten, können außerhalb der Vorschriften des Titels IV durchgeführt werden. Sie unterliegen nicht den Wirkungen der Festsetzung, sondern den für das stehende Gewerbe oder das Reisegewerbe geltenden allgemeinen Vorschriften (zum Beispiel Anzeigepflicht, Erfordernis einer Reisegewerbekarte, Einhaltung der Ladenschlusszeiten).
Welche Gebühren fallen an?
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Die Erteilung einer Genehmigung (Bescheid) oder Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Auskunft über die genaue Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
- §§ 64 ff. Gewerbeordnung (GewO),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) Tarifstelle 11.15 - VwGebV.