Bauaufsicht


zuständiger Geschäftsbereich:

Rathaus
Poststraße 1
23623 Ahrensbök

Ansprechperson:

Ansprechpartner
Email VCard Name Telefon Fax
04525/495-130 04525/495-230

Leistungsbeschreibung
Die Bauaufsichtsbehörden haben gemäß § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO) bei der
  • Errichtung,
  • Änderung,
  • Nutzungsänderung,
  • Beseitigung,
  • Nutzung und
  • Instandhaltung
von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. Sie haben die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)
Was sollte ich noch wissen?
Weitere Informationen zum Baurecht finden Sie auch auf den Internetseiten des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport (MIKWS).
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)





Rechtsgrundlage
  • § 58 Absatz 2 Landesbauordnung für das Land Schleswig-Holstein (LBO),
  • § 1 Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde auf amtsfreie Gemeinden und Ämter (8. VO-LBO).
(Quelle: Schleswig Holstein / https://ws-sh.zfinder.de)